BAG - Urteil vom 23.02.2005
10 AZR 672/03
Normen:
InsO §§ 38 55 108 Abs. 2 § 123 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 461
DB 2005, 1227
DZWIR 2005, 428
NZA 2005, 1375
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1122/03
ArbG Düsseldorf, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2922/03

Altersteilzeit; Insolvenzrecht - Rückabwicklung von Ansprüchen aus vorzeitig beendeter Altersteilzeit in der Insolvenz

BAG, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 672/03

DRsp Nr. 2005/6036

Altersteilzeit; Insolvenzrecht - Rückabwicklung von Ansprüchen aus vorzeitig beendeter Altersteilzeit in der Insolvenz

Orientierungssatz: Wird ein Altersteilzeitverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers vorzeitig einvernehmlich beendet und rückabgewickelt, so sind restliche Vergütungsansprüche für die in der Zeit vor Insolvenzeröffnung geleistete Arbeit bloße Insolvenzforderungen.

Normenkette:

InsO §§ 38 55 108 Abs. 2 § 123 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die rechtliche Qualifizierung von Entgeltansprüchen aus der Rückabwicklung eines Altersteilzeitvertrages in der Insolvenz.

Der Kläger war bei der V GmbH, der jetzigen Insolvenzschuldnerin, als Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dieser schloss er für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2006 einen Altersteilzeitvertrag, wonach er im Rahmen des sogenannten Blockmodells eine Arbeitsphase vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 durchlaufen und sich anschließend vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2006 in die Freistellungsphase begeben sollte.

Am 1. Oktober 2002 wurde über das Vermögen der V GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser vereinbarte am selben Tag mit dem Betriebsrat einen Sozialplan, der ua. folgenden Inhalt hat:

"2. Altersteilzeit