BAG - Urteil vom 19.12.2006
9 AZR 230/06
Normen:
BGB § 271 § 366 § 611 § 613a § 614 ; InsO § 55 § 108 ; ZPO § 308 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 3 ATG
BB 2007, 1281
DB 2007, 1707
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 418/05
ArbG Kiel, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 217 d/04

Altersteilzeit; Insolvenzrecht; Betriebsübergang - Insolvenzsicherung

BAG, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 230/06

DRsp Nr. 2007/9192

Altersteilzeit; Insolvenzrecht; Betriebsübergang - Insolvenzsicherung

Orientierungssätze: 1. Bei Altersteilzeit im Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase in der vollen Arbeitszeit und während der Freistellungsphase überhaupt nicht. Er erhält durchgängig das Altersteilzeitentgelt (Hälfte des Arbeitsentgeltes) und einen Aufstockungsbetrag. Dabei stellen die vom Arbeitgeber während der Freitstellungsphase zu erbringenden Leistungen eine in der Fälligkeit hinausgeschobene Vergütung dar. Diese wird für die während der Arbeitsphase geleistete, über die hälftige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit erbracht. Das gilt sowohl für das hälftige Arbeitsentgelt als auch für den Aufstockungsbetrag. 2. Das Entgelt ist während des Zeitraumes der Freistellungsphase "spiegelbildlich" für die entsprechenden Monate der Arbeitsphase zu zahlen. 3. In Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen Vergütung für die Zeit vor der Eröffnung zu leisten ist, und Massegläubiger, soweit ihnen Vergütung für die Zeit nach der Eröffnung zu leisten ist. 4. Wird ein Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtsgeschäftlich übertragen, so haftet der Erwerber nur für die Masseforderungen der in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer.