BAG - Urteil vom 23.02.2005
10 AZR 602/03
Normen:
InsO § 22 § 55 § 108 § 113 § 125 § 156 § 158 § 160 § 164 § 208 § 209 § 210 § 285 ; BGB § 286 § 288 § 611 § 612 ; KSchG § 1 ; ZPO § 528 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 460
BAGE 114, 13
BB 2005, 1393
DB 2005, 1339
DZWIR 2005, 376
NZA 2005, 694
NZI 2005, 408
ZIP 2005, 873
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 683/03
ArbG Oberhausen, vom 06.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2930/02

Altersteilzeit; Insolvenzrecht; Zinsen - Altersteilzeitansprüche während der Arbeitsphase des Blockmodells in der Insolvenz

BAG, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 602/03

DRsp Nr. 2005/6612

Altersteilzeit; Insolvenzrecht; Zinsen - Altersteilzeitansprüche während der Arbeitsphase des Blockmodells in der Insolvenz

»1. Ansprüche aus einem Altersteilzeitvertrag nach dem Blockmodell, die für die in der Insolvenz des Arbeitgebers liegende Arbeitsphase geschuldet werden, sind Masseverbindlichkeiten. 2. Sie sind Neumasseverbindlichkeiten, soweit sie für die Zeit nach dem ersten Termin geschuldet werden, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. 3. Zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den vorläufigen Insolvenzverwalter. 4. Der Verzugszinssatz für Ansprüche aus einem Altersteilzeitverhältnis beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.«

Orientierungssätze: 1. Soweit in einem Altersteilzeitverhältnis nach dem Blockmodell die Arbeitsphase in die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers fällt, sind die Ansprüche des Arbeitnehmers für diese Zeit Masseverbindlichkeiten. 2. Dies gilt auch für die Aufstockungsleistungen und die Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung und unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung in Anspruch genommen hat.