LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2005
21 Sa 89/04
Normen:
BGB § 328 Abs. 2 § 329 § 401 Abs. 1 § 412 § 414 § 613 a Abs. 2 ; BetrAVG § 4 § 7 Abs. 1 § 9 Abs. 2 Satz 1 § 16 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 12855/03

Altersversorgung bei Insolvenz des Betriebserwerbers - Anspruchsübergang auf Pensions-Sicherungs-Verein einschließlich etwaigen Schuldbeitritts - keine Rentenanpassung durch Pensions-Sicherungs-Verein

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 21 Sa 89/04

DRsp Nr. 2006/2876

Altersversorgung bei Insolvenz des Betriebserwerbers - Anspruchsübergang auf Pensions-Sicherungs-Verein einschließlich etwaigen Schuldbeitritts - keine Rentenanpassung durch Pensions-Sicherungs-Verein

1. Besteht beim Betriebserwerber keine Versorgungsregelung, gilt die bisher bestehende Betriebsvereinbarung grundsätzlich normativ weiter.2. Im Falle der Insolvenz gehen mit dem Übergang des Anspruchs auf Zahlung einer Betriebsrente auch die zur Sicherung der Betriebsrente eingeräumten Rechte auf den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) über (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG mit §§ 412, 401 Abs. 1 BGB); dazu gehören nicht nur die in § 401 BGB ausdrücklich genannten sondern alle akzessorischen, bürgschaftsähnlichen Sicherungsrechte, die der Verstärkung einer Forderung dienen, also auch ein die Forderung sichernder Schuldbeitritt.3. Vom gesetzlichen Forderungsübergang des § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG werden nur Ansprüche erfasst, für die der Pensions-Sicherungs-Verein einzustehen hat; der Pensions-Sicherungs-Verein ist daher nicht verpflichtetet, übernommene Betriebsrenten nach Maßgabe des § 16 BetrAVG an die Kaufkraftentwicklung anzupassen, und zwar auch dann nicht, wenn in der Versorgungszusage selbst die gesetzliche Regelung wiederholt oder auf diese Bezug genommen wird.

Normenkette:

BGB § 328 Abs. 2 § 329 § 401 Abs. 1 § 412 § 414 § 613 a Abs. 2 ;