Amtshaftung

Autor: Dorell

Grundsatz

Dem Insolvenzgericht obliegt es gem. § 58 InsO, den Insolvenzverwalter zu überwachen. Hierzu gehört auch die Kontrolle der einzelnen Verwalterhandlungen. Ist ein Gläubigerausschuss bestellt, so obliegt das Überwachungsrecht zunächst diesem. Pflichtverletzungen des Verwalters hat das Insolvenzgericht in diesem Rahmen aufzuspüren und nachzugehen. Zur Erzwingung der Verwalterpflichten kann das Gericht Zwangsgeld verhängen. Weitere Zwangsmittel nennt das Gesetz nicht, insbesondere ist nicht auf § 98 InsO verwiesen. Die übrigen Beteiligten des Verfahrens können diese Maßnahme anregen, aber nicht erzwingen. Die Anordnung eines Zwangsgeldes gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 InsO unterliegt gem. § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO der sofortigen Beschwerde. Mit dieser lässt sich allerdings nicht die Unzulässigkeit der vom Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung als solche angreifen (BGH, Beschl. v. 07.04.2011 - IX ZB 170/10, NJW 2011, 8).

Besonders grobe Verstöße