BGH - Urteil vom 23.03.2000
III ZR 152/99
Normen:
BGB §§ 839, 249 ; ZPO § 287 ; ZVG §§ 44, 51 ;
Fundstellen:
DNotZ 2000, 705
InVo 2000, 434
KTS 2000, 665
MDR 2000, 883
NJW 2000, 3358
Rpfleger 2000, 403
WM 2000, 1023
ZEV 2000, 322
ZfIR 2000, 828
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzung des geringsten Gebots; Aufnahme eines Nacherbenvermerks

BGH, Urteil vom 23.03.2000 - Aktenzeichen III ZR 152/99

DRsp Nr. 2000/3638

Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzung des geringsten Gebots; Aufnahme eines Nacherbenvermerks

»a) Ein Nacherbenvermerk ist auch dann nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn das Anwartschaftsrecht des Nacherben verpfändet und die Verpfändung im Grundbuch gleichfalls eingetragen ist. Aus diesem Grunde ist hier für die Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags nach den §§ 50, 51 ZVG ebensowenig Raum. b) Die Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzung des geringsten Gebots bestehen auch gegenüber dem Vollstreckungsschuldner. c) Zur Darlegung des aus einer fehlerhaften Zwangsversteigerung entstandenen Schadens und zum Ersatz der Kosten eines erfolglosen Vorprozesses.«

Normenkette:

BGB §§ 839, 249 ; ZPO § 287 ; ZVG §§ 44, 51 ;

Tatbestand:

Die Großeltern des Klägers, A. und H. B., waren je zu Hälfte Miteigentümer des Grundstücks B. 127 in B.-F., eingetragen im Grundbuch von F. Bd. 48 Bl. 1868. Mit Erbvertrag vom 12. Februar 1958 setzten sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben ein; Nacherben sollten zu gleichen Teilen ihre drei Kinder sein, darunter der Vater des Klägers, P. M., ersatzweise deren leibliche Abkömmlinge.