OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.10.2019
4 B 1060/19
Normen:
AG InsO NRW (2019) § 1 Nr. 2; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 336
NZI 2019, 948
ZInsO 2019, 2491
ZVI 2020, 57
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 L 1914/19

Anerkennung einer Schuldnerberatung als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen 4 B 1060/19

DRsp Nr. 2019/16488

Anerkennung einer Schuldnerberatung als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

1. Eine Schuldnerberatungsstelle, die auf Grund einer Anerkennung ihres Rechtsträgers in einem anderen Bundesland als Zweigstelle in Nordrhein-Westfalen tätig, schon nach altem Recht aber nicht selbst als geeignete Stelle anerkannt war, darf in Nordrhein-Westfalen erst tätig werden, sobald sie hier als geeignete Stelle anerkannt wird. Einer Übergangsregelung bedarf es nicht.2. Unter dem Begriff der "Stelle" war schon bisher nur die lokale Organisationstruktur zu verstehen, die die Aufgaben nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO tatsächlich wahrnimmt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25.7.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AG InsO NRW (2019) § 1 Nr. 2; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren allein aufrechterhaltenen Hilfsantrag,