BGH - Urteil vom 13.08.2009
IX ZR 159/06
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 2; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2009, 2207
DNotZ 2010, 286
EWiR § 133 InsO 1/2010, 25
MDR 2009, 1359
NJ 2010, 79
NZI 2009, 768
ZIP 2009, 1966
ZInsO 2009, 1909
Vorinstanzen:
OLG München, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 5448/05
LG München I, vom 29.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 4398/05

Anerkennung einer Vorsatzanfechtung bei Mangel an Gläubigern im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung; Auf subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Vorsatzanfechtung schließen lassende Tatsachen als Beweisanzeichen für die Zahlungsunfähigkeit; Kenntnis des Anfechtungsgegners über den Vorsatz des Schuldners zur Benachteiligung seiner Gläubiger im Zeitpunkt der angefochtenen Handlung als Voraussetzung der Vorsatzanfechtung

BGH, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen IX ZR 159/06

DRsp Nr. 2009/22367

Anerkennung einer Vorsatzanfechtung bei Mangel an Gläubigern im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung; Auf subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Vorsatzanfechtung schließen lassende Tatsachen als Beweisanzeichen für die Zahlungsunfähigkeit; Kenntnis des Anfechtungsgegners über den Vorsatz des Schuldners zur Benachteiligung seiner Gläubiger im Zeitpunkt der angefochtenen Handlung als Voraussetzung der Vorsatzanfechtung

1. Eine Vorsatzanfechtung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte. 2. Tatsachen, aus denen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Vorsatzanfechtung gefolgert werden können, begründen keine Vermutung, sondern stellen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 2; InsO § 143 Abs. 1;

Tatbestand