BGH - Beschluß vom 29.06.2000
IX ZB 23/97
Normen:
EuGVÜ Art. 27 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1808
BGHZ 144, 390
DB 2000, 2426
IPRax 2000, 50
InVo 2000, 399
JR 2001, 158
JZ 2000, 1067
JuS 2000, 1232
MDR 2000, 1212
NJW 2000, 3289
Rpfleger 2000, 505
WM 2000, 1711
ZIP 2000, 1595
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Kempten,

Anerkennung eines ausländischen Urteils

BGH, Beschluß vom 29.06.2000 - Aktenzeichen IX ZB 23/97

DRsp Nr. 2000/6232

Anerkennung eines ausländischen Urteils

»Ein ausländisches Urteil, das darauf beruht, daß dem Schuldner die Vertretung durch einen in der Verhandlung anwesenden, zugelassenen Rechtsanwalt nur deswegen verwehrt wurde, weil der Schuldner nicht persönlich erschienen war, kann in Deutschland nicht anerkannt werden.«

Normenkette:

EuGVÜ Art. 27 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die 1967 geborene eheliche Tochter des Gläubigers - K. B. - lebte eine Zeitlang beim Schuldner in der Bundesrepublik Deutschland. Der Schuldner, ein Arzt, gab ihr dort am 9. Juli 1982 eine Kobalt-Ferrlecit-Injektion. Das Mädchen, das französische Staatsangehörige war, starb tags darauf. Der Schuldner behauptet, die Spritze sei medizinisch geboten und der Tod nicht voraussehbar gewesen. Gegen ihn wurde in Deutschland ein vieljähriges Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Tötungshandlung geführt, aber zuletzt - auch nach gerichtlicher Überprüfung (§§ 172 bis 174 StPO) - mangels Beweises eingestellt.