BGH - Beschluß vom 18.09.2001
IX ZB 104/00
Normen:
EuGVÜ Art. 27 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 169
BB 2002, 169
BB 2002, 169
InVo 2002, 200
InVo 2002, 200
KTS 2002, 112
KTS 2002, 112
MDR 2002, 108
MDR 2002, 108
MDR 2002, 108
NJW 2002, 3181
NJW 2002, 3181
NJW 2002, 3181
NJW-RR 2002, 1151
NJW-RR 2002, 1151
WM 2002, 143
WM 2002, 143
WM 2002, 143
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Aschaffenburg,

Anerkennung eines ausländischen Urteils bei Ladung auf einen so nicht existierenden Tag in der deutschen Übersetzung

BGH, Beschluß vom 18.09.2001 - Aktenzeichen IX ZB 104/00

DRsp Nr. 2001/15799

Anerkennung eines ausländischen Urteils bei Ladung auf einen so nicht existierenden Tag in der deutschen Übersetzung

»Erhält der Beklagte die Terminsladung eines ausländischen Gerichts zusammen mit einer deutschen Übersetzung, in der ein so nicht existierender Tag - abweichend vom zutreffenden fremdsprachigen Original - als Verhandlungsdatum bezeichnet ist, obliegt es regelmäßig dem Beklagten, sich beim ausländischen Gericht nach dem richtigen Verhandlungstag zu erkundigen. Die Beweislast dafür, daß ein solcher Aufklärungsversuch keinen Erfolg gehabt hätte, trägt der Beklagte, der die Anerkennung des ausländischen Urteils verhindern will.«

Normenkette:

EuGVÜ Art. 27 Nr. 1 ;

Gründe: