BGH - Urteil vom 14.11.1996
IX ZR 339/95
Normen:
KO §§ 237, 238 ; VerglO §§ 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 134, 79
IPRax 1998, 102
JZ 1997, 415
KTS 1997, 128
MDR 1997, 251
NJW 1997, 524
Rpfleger 1997, 179
WM 1997, 42
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Anerkennung eines im Ausland abgeschlossenen (Zwangs-)Vergleichs

BGH, Urteil vom 14.11.1996 - Aktenzeichen IX ZR 339/95

DRsp Nr. 1997/35

Anerkennung eines im Ausland abgeschlossenen (Zwangs-)Vergleichs

»Erfaßt ein im Ausland abgeschlossener (Zwangs-)Vergleich auch Forderungen fremdstaatlicher Gläubiger und beansprucht er Auslandsgeltung, so wird die Vergleichswirkung in Deutschland - vorbehaltlich der inländischen öffentlichen Ordnung - anerkannt, wenn es sich bei dem Auslandsverfahren nach inländischen Rechtsgrundsätzen um ein Insolvenzverfahren handelt, wenn die das Verfahren eröffnende ausländische Stelle international zuständig ist und soweit nicht im Einzelfall zwingende inländische Vorschriften entgegenstehen.«

Normenkette:

KO §§ 237, 238 ; VerglO §§ 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte mit Sitz in Norwegen emittierte 1987 an der Frankfurter Wertpapierbörse eine 1993 fällige 3 %ige Inhaber-Teilschuldverschreibung einer in Deutsche Mark gehandelten Auslandsanleihe. Der Kläger ist Inhaber von 40 Stück dieser Inhaber-Teilschuldverschreibungen zu je 10. 000 DM sowie zugehöriger 40 Inhaber-Jahreszinsscheine zu je 300 DM.