Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 11. Zivilsenat, zugleich Familiensenat - vom 27. August 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 900 Euro.
A.
Die Parteien streiten um die Berechtigung einer von der Klägerin beanspruchten Terminsgebühr.
Im Ausgangsverfahren erkannte der Beklagte die auf Trennungs- und Kindesunterhalt gerichtete Klageforderung an. Mit dem antragsgemäß ergangenen Anerkenntnisurteil erlegte das Amtsgericht dem Beklagten auch die Kosten des Rechtsstreits auf.
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