BGH - Beschluss vom 13.09.2018
IX ZR 299/17
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 30.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 133/15
OLG Karlsruhe, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 5/17

Anfechtbarkeit der Abtretung der Forderungen gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung hinsichtlich Entstehung

BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen IX ZR 299/17

DRsp Nr. 2018/13623

Anfechtbarkeit der Abtretung der Forderungen gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung hinsichtlich Entstehung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. August 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 161.301,40 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.