OLG Thüringen - Urteil vom 22.12.2009
5 U 122/09
Normen:
AnfG § 3 Abs. 1; AnfG § 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2010, 836
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 670/08

Anfechtbarkeit der Abtretung von Eigentümergrundschulden an einen Gläubiger

OLG Thüringen, Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 5 U 122/09

DRsp Nr. 2010/6198

Anfechtbarkeit der Abtretung von Eigentümergrundschulden an einen Gläubiger

Einem Urteil nach Lage der Akten steht eine erst unmittelbar vor dem Termin mitgeteilte krankheitsbedingte Verhinderung des Anwalts nicht entgegen. Eine schuldhafte Säumnis des Anwalts liegt nämlich schon dann vor, wenn er erst unmittelbar vor dem Termin seine krankheitsbedingte Verhinderung mitteilt, die schon seit einer Woche und über den Terminstag hinaus andauert..

Bei einer Inkongruenz der Deckung und der Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung kann auf den Willen des Schuldners, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen, geschlossen werden. Für das Vorliegen dieser Kenntnis ist die Tatsache, dass eine inkongruente Deckung gewährt wurde, bereits ein starkes Beweisanzeichen, das seine Wirkung erst dann verliert, wenn Umstände feststehen, die den Benachteiligungswillen des nachmaligen Gemeinschuldners in Frage stellen.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 13.01.2009, Az. 2 O 670/08, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.11.2009, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AnfG § 3 Abs. 1; AnfG § 11 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage Anfechtungsansprüche nach § 11 AnfG.