I. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung der vom Gemeinschuldner geleisteten Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. DM 57 842, 35.
Die Zahlungen des Gemeinschuldners zwischen dem 19.04. und dem 30.08.1995 sind gem. §
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