OLG Dresden - Urteil vom 28.04.1997
17 U 2919/96
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; KO § 37 ; StGB § 266a ;
Fundstellen:
KTS 1998, 74
ZIP 1997, 1428
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2198/96

Anfechtbarkeit der Beitragszahlung an die Krankenkasse nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung

OLG Dresden, Urteil vom 28.04.1997 - Aktenzeichen 17 U 2919/96

DRsp Nr. 1998/4895

Anfechtbarkeit der Beitragszahlung an die Krankenkasse nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung

1. Die Bezahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge ist nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens auch dann anfechtbar, wenn antragstellender Gläubiger die Krankenkasse ist.2. Es stellt keine Rücknahme des Antrags dar, wenn die Krankenkasse nach einer Zahlung erklärt, daß das Verfahren ruhen solle, und dieses später weiter betreibt.

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; KO § 37 ; StGB § 266a ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung der vom Gemeinschuldner geleisteten Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. DM 57 842, 35.

Die Zahlungen des Gemeinschuldners zwischen dem 19.04. und dem 30.08.1995 sind gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 4 2. Alternative GesO anfechtbar. § 10 Abs. 1 Ziff. 4 2. Alternative GesO setzt voraus, daß der Schuldner nach dem Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens an den Gläubiger gezahlt und dem Gläubiger die Antragstellung auch bekannt war.