Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 28. November 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
A.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|