OLG Rostock - Urteil vom 24.11.2003
3 U 111/03
Normen:
InsO § 93 ; InsO § 134 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2004, 65
ZInsO 2004, 555
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 338/00

Anfechtbarkeit der Erfüllung der Beitragsforderung eines Sozialversicherungsträgers einer GmbH & Co. während des vorläufigen Insolvenzverfahrens im späteren Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärin

OLG Rostock, Urteil vom 24.11.2003 - Aktenzeichen 3 U 111/03

DRsp Nr. 2004/94

Anfechtbarkeit der Erfüllung der Beitragsforderung eines Sozialversicherungsträgers einer GmbH & Co. während des vorläufigen Insolvenzverfahrens im späteren Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärin

»Erfüllt die Komplementärin der GmbH & Co. während des vorläufigen Insolvenzverfahrens über deren Vermögen die Beitragsforderung eines Sozialversicherungsträgers gegen die GmbH & Co. KG, so ist diese Zahlung im späteren Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärin als unentgeltliche Leistung anfechtbar.«

Normenkette:

InsO § 93 ; InsO § 134 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft H. Ausbau Gewerke GmbH (nachfolgend Schuldnerin) nimmt die Beklagte auf Rückgewähr einer anfechtbar erlangten Geldzahlung in Anspruch.