OLG Köln - Beschluss vom 28.06.2010
3 U 200/09
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 100/08

Anfechtbarkeit der Erlangung einer Aufrechnungsmöglichkeit

OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 3 U 200/09

DRsp Nr. 2010/13025

Anfechtbarkeit der Erlangung einer Aufrechnungsmöglichkeit

Eine Inkongruenz i.S. von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann daraus folgen, dass der Gläubiger gegen den späteren Insolvenzschuldner keinen Anspruch auf eine Begründung gegenseitiger Forderungen hatte.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Oktober 2009 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 100/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück.

1. Dass und warum die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), ist durch den Senat im einzelnen in dem Beschluss vom 25. Mai 2010 mit folgendem Inhalt dargelegt worden: