Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Oktober 2009 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück.
1. Dass und warum die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), ist durch den Senat im einzelnen in dem Beschluss vom 25. Mai 2010 mit folgendem Inhalt dargelegt worden:
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