OLG Celle - Urteil vom 16.10.2000
2 W 99/00
Normen:
InsO §§ 7 34 305 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)334c-f
InVo 2001, 93
KTS 2001, 267
OLGReport-Celle 2001, 84
ZIP 2001, 340
ZInsO 2000, 601

Anfechtbarkeit der Fiktion der Rücknahme des Insolvenzantrags; Erforderlichkeit eines subsumtionsfähigen Sachverhalts in der Entscheidung des Beschwerdegerichts; Inhalt des Schuldenbereinigungsplans

OLG Celle, Urteil vom 16.10.2000 - Aktenzeichen 2 W 99/00

DRsp Nr. 2004/1343

Anfechtbarkeit der Fiktion der Rücknahme des Insolvenzantrags; Erforderlichkeit eines subsumtionsfähigen Sachverhalts in der Entscheidung des Beschwerdegerichts; Inhalt des Schuldenbereinigungsplans

»1. Die Feststellung der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ist analog § 34 Abs. 1 InsO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn das Insolvenzgericht dem Schuldner inhaltliche Auflagen gemacht hat, die durch das Gesetz nicht gedeckt sind. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn das Landgericht einen subsumtionsfähigen Sachverhalt, auf den das Rechtsbeschwerdegericht seine Entscheidung stützen kann, nicht festgestellt hat. 3. Die inhaltliche Gestaltung des Schuldenbereinigungsplans unterliegt der Privatautonomie und ist vom Insolvenzgericht nicht überprüfbar. 4. Der Schuldenbereinigungsplan muss keinen vollstreckbaren Inhalt haben.«

Normenkette:

InsO §§ 7 34 305 ;

Hinweise: