Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2017 zu gewähren, wird abgelehnt.
Der Wert des Verfahrens wird auf 23.726,75 € festgesetzt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Soweit das Berufungsgericht den Kläger auf die Widerklage verurteilt hat, an den Beklagten weitere 15.618,41 € nebst Zinsen zu zahlen, ist die beabsichtigte Revision unzulässig, weil die Revision insoweit nicht zugelassen ist. Das Berufungsgericht hat die Zulassung auf die Frage beschränkt, ob die zwischen Juli 2010 und Dezember 2012 gezahlten Vorabvergütungen in Höhe von insgesamt 8.108,34 € anfechtbar seien.
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