BGH - Beschluss vom 20.09.2018
IX ZA 22/17
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 01.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1626/15
OLG Oldenburg, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 28/16

Anfechtbarkeit der gezahlten Vorabvergütung durch den Schuldner

BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen IX ZA 22/17

DRsp Nr. 2018/14914

Anfechtbarkeit der gezahlten Vorabvergütung durch den Schuldner

Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Dies ist der Fall, wenn sich aus der Begründung des Berufungsurteils eine zweifelsfreie, deutliche und daher rechtswirksame Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Anfechtbarkeit von gezahlten Vorabvergütungen ergibt.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2017 zu gewähren, wird abgelehnt.

Der Wert des Verfahrens wird auf 23.726,75 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit das Berufungsgericht den Kläger auf die Widerklage verurteilt hat, an den Beklagten weitere 15.618,41 € nebst Zinsen zu zahlen, ist die beabsichtigte Revision unzulässig, weil die Revision insoweit nicht zugelassen ist. Das Berufungsgericht hat die Zulassung auf die Frage beschränkt, ob die zwischen Juli 2010 und Dezember 2012 gezahlten Vorabvergütungen in Höhe von insgesamt 8.108,34 € anfechtbar seien.