KG - Urteil vom 15.11.2010
24 U 103/09
Normen:
BGB § 421; BGB § 488; InsO § 131; InsO § 142;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 56/08

Anfechtbarkeit der Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits durch mehrere gesamtschuldnerisch haftende Kreditnehmer in der Insolvenz eines von ihnen

KG, Urteil vom 15.11.2010 - Aktenzeichen 24 U 103/09

DRsp Nr. 2011/1344

Anfechtbarkeit der Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits durch mehrere gesamtschuldnerisch haftende Kreditnehmer in der Insolvenz eines von ihnen

Wird ein Kontokorrentkredit von mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Kreditnehmern in Anspruch genommen und führt der spätere Insolvenzschuldner den Kredit vorzeitig zurück, während der Mitschuldner ihn weiter in Anspruch nimmt, setzt ein nicht anfechtbares Bargeschäft voraus, dass der spätere Insolvenzschuldner für die weitere Kreditinanspruchnahme durch den Mitschuldner vereinbarungsgemäß und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang eine gleichwertige Gegenleistung erhält.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.Juni 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 37 O 56/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in dessen Urteilsformel unter Ziffer 1. der erste Satz um die Worte "zu zahlen" ergänzt wird.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 421; BGB § 488; InsO § 131; InsO § 142;

Gründe: