BGH - Urteil vom 24.01.2013
IX ZR 11/12
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 455
DStR 2013, 13
MDR 2013, 369
NZI 2013, 249
NZI 2013, 5
WM 2013, 361
ZIP 2013, 371
ZIP 2013, 5
ZInsO 2013, 384
ZVI 2013, 109
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 366/10
OLG Stuttgart, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 120/11

Anfechtbarkeit der Leistung auch gegenüber einem Leistungsempfänger als Voraussetzung für die Vorsatzanfechtung gegenüber einem Leistungsmittler

BGH, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen IX ZR 11/12

DRsp Nr. 2013/2686

Anfechtbarkeit der Leistung auch gegenüber einem Leistungsempfänger als Voraussetzung für die Vorsatzanfechtung gegenüber einem Leistungsmittler

a) Die Vorsatzanfechtung gegenüber einem Leistungsmittler setzt nicht die Anfechtbarkeit der Leistung auch gegenüber dem Leistungsempfänger voraus.b) Die für die Vorsatzanfechtung von Zahlungen des Schuldners an Dritte gegenüber seiner kontoführenden Bank als Leistungsmittlerin erforderliche Kenntnis der Bank vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt nicht allein deshalb vor, weil die Bank die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Tatbestand