BGH - Urteil vom 20.03.2003
IX ZR 166/02
Normen:
InsO § 140 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1031
BFH/NV-Beilage 2004, 179
BGHReport 2003, 765
BKR 2003, 434
DB 2003, 1676
KTS 2003, 496
MDR 2003, 833
NJ 2003, 370
NJW 2003, 2171
WM 2003, 896
ZIP 2003, 808
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Gera,

Anfechtbarkeit der Pfändung einer künftigen Forderung; Maßgeblicher Zeitpunkt für Entstehung der Forderung

BGH, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen IX ZR 166/02

DRsp Nr. 2003/6543

Anfechtbarkeit der Pfändung einer künftigen Forderung; Maßgeblicher Zeitpunkt für Entstehung der Forderung

»Die Pfändung einer künftigen Forderung gilt anfechtungsrechtlich in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die Forderung entsteht. Die Entstehung der Forderung ist keine Bedingung der Pfändung.«

Normenkette:

InsO § 140 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Der Beklagte (Finanzamt Jena) erließ am 22. August 2000 eine Verfügung, mit welcher wegen vollstreckbarer Steueransprüche gegen die S. & P. GmbH (fortan: Schuldnerin) von insgesamt 68.625,51 DM gegenwärtige und künftige Guthaben der Schuldnerin bei der C. AG, Zweigstelle H., gepfändet und eingezogen wurden. Die Verfügung wurde der C. am nächsten Tage zugestellt.

Am 20. Oktober 2000 setzte das Finanzamt die Pfändungsverfügung unter doppelter Bedingung und mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs aus. Die Aussetzung sollte nur in Kraft treten, wenn ein Betrag von 45.000 DM überwiesen wurde. Sie sollte außer Kraft treten, sobald ein Dritter Anspruch auf die gepfändete Forderung erhob. Der genannte Betrag wurde unter dem Datum des 20. Oktober 2000 zu Lasten des gepfändeten Kontos von der Schuldnerin an die Finanzkasse überwiesen.