BGH - Urteil vom 27.02.2020
IX ZR 337/18
Normen:
InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2020, 1449
DStR 2020, 941
DZWIR 2020, 424
GmbHR 2020, 648
MDR 2020, 630
NJW-RR 2020, 549
NZG 2020, 559
NZI 2020, 422
WM 2020, 694
ZIP 2020, 723
ZInsO 2020, 834
ZInsO 2021, 45
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 265/16
OLG Karlsruhe, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 15/17

Anfechtbarkeit der Rückzahlung eines Darlehens an einen außenstehenden Dritten als Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens

BGH, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen IX ZR 337/18

DRsp Nr. 2020/4663

Anfechtbarkeit der Rückzahlung eines Darlehens an einen außenstehenden Dritten als Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens

Gewährt ein außenstehender Dritter einem Gesellschafter der späteren Insolvenzschuldnerin und dessen Ehefrau ein Darlehen, welches der Gesellschafter zur Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft verwendet, ist die Rückzahlung des Darlehens an den Dritten durch die Gesellschaft dem Dritten gegenüber nicht als Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anfechtbar.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. November 2018 und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 24. Mai 2017, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand