OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.07.2010
17 U 239/09
Normen:
GmbHG § 30 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2011, 392
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 334/08

Anfechtbarkeit der Übereignung von Anlagegegenständen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 17 U 239/09

DRsp Nr. 2010/19945

Anfechtbarkeit der Übereignung von Anlagegegenständen

1. Die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch entgeltlichen schuldrechtlichen Vertrag nach § 133 Absatz 2 InsO beurteilt sich bei zeitgleichem Abschluss mehrerer Verträge (hier: Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Mietvertrag) danach, ob sie einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck dienen wird und in dessen Rahmen dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin Liquidität zuführen sollen. 2. Zur Anfechtbarkeit der Übereignung von Anlagegegenständen, die Stammkapitalcharakter aufweisen nach § 133 Absatz 2 InsO in Verbindung mit § 30 Absatz 1 GmbHG.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn (Az.: 4 O 334/08) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 30 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 2;

Gründe:

I.