Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn (Az.:
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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