OLG Brandenburg - Urteil vom 01.08.2001
7 U 4/99
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; GmbHG § 32a ; KO § 32 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 332/97

Anfechtbarkeit der Übertragung eines Grundstücks

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.08.2001 - Aktenzeichen 7 U 4/99

DRsp Nr. 2001/16376

Anfechtbarkeit der Übertragung eines Grundstücks

1. Ein Grundstückskaufvertrag ist nicht gem. §§ 134, 138 BGB nichtig, weil er eine Gläubigerbenachteiligung mit sich bringt. Insofern gehen die Anfechtungsregelungen der Gesamtvollstreckungsordnung vor.2. Für alle Anfechtungstatbestände des § 10 GesO ist die Gläubigerbenachteiligung ein ungeschriebenes Tatbestandselement.3. § 32a KO ist auch im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckung entsprechend anwendbar. Anderenfalls gäbe es eine § 32a Abs. 1 und. 3 GmbHG flankierende insolvenzrechtliche Anfechtungsmöglichkeit im Bereich der Gesamtvollstreckungsordnung nicht. Eine analoge Heranziehung der einschlägigen Bestimmungen der Konkursordnung ist daher zulässig und notwendig.

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; GmbHG § 32a ; KO § 32 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht in ihrer Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalterin über das Vermögen der E GmbH gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer Eigentumsvormerkung, die Herausgabe des Grundstücks sowie - erstmals in 2. Instanz - vereinnahmten Mietzinses in Höhe von 60.243,50 DM und die Freigabe weiteren hinterlegten Mietzinses geltend.