Die Klägerin macht in ihrer Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalterin über das Vermögen der E GmbH gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer Eigentumsvormerkung, die Herausgabe des Grundstücks sowie - erstmals in 2. Instanz - vereinnahmten Mietzinses in Höhe von 60.243,50 DM und die Freigabe weiteren hinterlegten Mietzinses geltend.
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