OLG Stuttgart - Urteil vom 15.12.2011
7 U 184/11
Normen:
VVG § 167; InsO § 129 ff.; ZPO § 851c;
Fundstellen:
DB 2012, 174
NZI 2012, 250
VersR 2012, 1021
ZInsO 2012, 281
ZVI 2012, 68
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 594/10

Anfechtbarkeit der Umwandlung einer Lebensversicherung zur Erlangung von Pfändungsschutz

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 7 U 184/11

DRsp Nr. 2012/307

Anfechtbarkeit der Umwandlung einer Lebensversicherung zur Erlangung von Pfändungsschutz

Die Umwandlung einer Lebensversicherung zur Erlangung des Pfändungsschutzes nach § 851 c ZPO vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (§§ 129 ff InsO) anfechtbar.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2011 (16 O 594/10) wird

zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten in beiden Rechtszügen.

III. Das vorliegende Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.617,40 €

Normenkette:

VVG § 167; InsO § 129 ff.; ZPO § 851c;

Gründe:

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen von R. R., der am 29.11.2007 beim zuständigen Amtsgericht selbst Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte. Am Folgetag ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Mit Beschluss vom 18.12.2007 eröffnete das Gericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit und bestellte den Kläger als Insolvenzverwalter.