OLG Naumburg - Urteil vom 08.12.2010
5 U 96/10
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133; VVG § 167;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 465/10

Anfechtbarkeit der Umwandlung einer Rentenversicherung

OLG Naumburg, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 5 U 96/10

DRsp Nr. 2011/10215

Anfechtbarkeit der Umwandlung einer Rentenversicherung

Die gem. § 167 VVG erklärte Umwandlung eines Rentenversicherungsvertrages ist nach §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.

Auf Berufung der Klägerin wird das am 12. August 2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Rentenversicherungsschein Nummer ... der Z. AG (vormals L.) herauszugeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 16.827,59 €.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133; VVG § 167;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt als Insolvenzverwalterin des Vermögens des Beklagten die Herausgabe des Versicherungsscheins Nr. ... über eine Rentenversicherung bei der Z. AG (im folgenden Z.).

Der Beklagte gab am 21. August 2007 die eidesstattliche Versicherung ab. Die Gläubiger J. und C. E. stellten am 29. Oktober 2007 bei dem Amtsgericht Oschersleben eingehend einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten. Daraufhin wurde die Klägerin durch Beschluss vom 14. November 2007 zur Gutachterin bestellt.