OLG München - Beschluss vom 21.06.2013
14 U 579/13
Normen:
InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
NJW-RR 2014, 49
NZM 2013, 855
ZIP 2013, 1587
ZInsO 2013, 1642
ZVI 2013, 407
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu), vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1483/12

Anfechtbarkeit der Vermietung einer Wohnung zu einem deutlich unter der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins

OLG München, Beschluss vom 21.06.2013 - Aktenzeichen 14 U 579/13

DRsp Nr. 2013/18178

Anfechtbarkeit der Vermietung einer Wohnung zu einem deutlich unter der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins

Nichtamtlicher Leitsatz Bei Insolvenz des Vermieters und einem viele Jahre zuvor geschlossenen Altmietvertrag begründen weder die Gebrauchsgewährung gegen eine deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Kaltmiete noch die in der Vergangenheit unterbliebene, rechtlich zulässige Mieterhöhung als solche eine nach §§ 129, 134 InsO anfechtbare, (teilweise) unentgeltliche Leistung.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1;

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23.01.2013, Az. 11 O 1483/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

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