OLG Koblenz - Urteil vom 15.02.2000
3 U 523/99
Normen:
KO § 30 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 412
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 386/97

Anfechtbarkeit der Verrechnung der Gutschriften eingehender Schecks mit einem Debetsaldo

OLG Koblenz, Urteil vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 3 U 523/99

DRsp Nr. 2004/5027

Anfechtbarkeit der Verrechnung der Gutschriften eingehender Schecks mit einem Debetsaldo

1. Eine Bank erhält durch die Verrechnung von Gutschriften eingehender Schecks mit einem Debetsaldo auf dem Konto nur dann eine inkongruente Deckung, wenn sie zur Zeit der jeweiligen Wertstellung keinen fälligen Anspruch auf Rückführung des Solls hatte. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Kreditlinie überschritten ist und die Bank jederzeit Rückführung des überzogenen Betrages verlangen kann. 2. Von der Einräumung einer Kreditlinie kann nicht ausgegangen werden, wenn die Bank mehrfach über eine begrenzte Zeit Überziehungen geduldet hat.

Normenkette:

KO § 30 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht als Konkursverwalter über das Vermögen der I. Privatklinik GmbH einen Anspruch aus § 37 i. V. m. § 30 Nr. 2 KO gegen die Beklagte geltend.