Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.01.2012 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.01.2012 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 163.092,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten an den vom Kläger erzielten Verkaufserlösen für den Forderungsbestand in Höhe von € 46.400 keine Rechte aufgrund der Globalzession vom 15.03.2005 zustehen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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