OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.2013
I-12 U 45/12
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 513/09

Anfechtbarkeit der Verrechnung des Debetsaldos der späteren Insolvenzschuldnerin auf einem Bankkonto mit eingehenden Zahlungen aus der Bank sicherungsabgetretenen Forderungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen I-12 U 45/12

DRsp Nr. 2013/18047

Anfechtbarkeit der Verrechnung des Debetsaldos der späteren Insolvenzschuldnerin auf einem Bankkonto mit eingehenden Zahlungen aus der Bank sicherungsabgetretenen Forderungen

Die Verrechnung des Debetsaldos der späteren Insolvenzschuldnerin auf einem Bankkonto mit eingehenden Zahlungen ist gem. §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO unzulässig, wenn sich die Sicherungsabtretung der Forderungen als anfechtbar darstellt, weil die Bank hierdurch eine inkongruente Deckung erlangt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.01.2012 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.01.2012 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 163.092,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten an den vom Kläger erzielten Verkaufserlösen für den Forderungsbestand in Höhe von € 46.400 keine Rechte aufgrund der Globalzession vom 15.03.2005 zustehen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.