BGH - Urteil vom 17.06.2004
IX ZR 124/03
Normen:
InsO § 129 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1760
BGHReport 2004, 1456
BKR 2004, 460
InVo 2004, 494
MDR 2004, 1317
NJW-RR 2004, 1493
NZI 2004, 492
WM 2004, 1576
ZIP 2004, 1509
ZInsO 2004, 856
ZVI 2004, 527
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Heilbronn,

Anfechtbarkeit der Verrechnung im Kontokorrent und der Verpfändung eines Termineinlagenkontos

BGH, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen IX ZR 124/03

DRsp Nr. 2004/12125

Anfechtbarkeit der Verrechnung im Kontokorrent und der Verpfändung eines Termineinlagenkontos

»Zur Gläubigerbenachteiligung bei Verrechnungen im Kontokorrent und bei Verpfändung eines Termineinlagenkontos.«

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 15. Februar 2000 am 1. April 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. B. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der verklagten Volksbank ein Kontokorrentkonto, auf dem ihr bis zum 29. Januar 2000 ein Kreditrahmen von 170.000 DM und ab dem 30. Januar 2000 befristet bis zum 28. Februar 2000 (bankintern) ein solcher von 195.000 DM eingeräumt war. Tatsächlich beliefen sich die Monatssollstände im Jahre 1999 auf im Durchschnitt über 220.000 DM.

Am 30. November 1999 verpfändete die damals bereits zahlungsunfähige Schuldnerin ihre bestehenden sowie ihre künftigen Guthabenforderungen gegen die Beklagte aus einem näher bezeichneten Termineinlagenkonto in voller Höhe des jeweiligen Guthabens. Die Verpfändung diente zur Sicherung aller Forderungen der verklagten Bank gegen die Schuldnerin, insbesondere die aus laufender Rechnung und aus Kredit jeder Art. Am 30. November 1999 betrug das Guthaben auf dem verpfändeten Konto umgerechnet 5.200,29 EURO.