BGH - Urteil vom 19.01.2006
IX ZR 154/03
Normen:
InsO § 48 § 129 § 131 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1186
BGHReport 2006, 1002
BKR 2006, 375
DZWIR 2006, 373
MDR 2006, 1255
NZI 2006, 700
WM 2006, 915
ZIP 2006, 959
ZInsO 2006, 493
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1050/02
LG Koblenz, vom 21.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 352/01

Anfechtbarkeit der Weiterleitung eines sicherungsabgetretenen Betrages an die Zessionarin

BGH, Urteil vom 19.01.2006 - Aktenzeichen IX ZR 154/03

DRsp Nr. 2006/11443

Anfechtbarkeit der Weiterleitung eines sicherungsabgetretenen Betrages an die Zessionarin

»Hat der spätere Schuldner eine Forderung sicherungshalber an ein Kreditinstitut abgetreten, werden die Insolvenzgläubiger regelmäßig benachteiligt, wenn der Schuldner den zunächst von ihm vereinnahmten Betrag an das Kreditinstitut überweist. Anders verhält es sich, wenn dieses ein Ersatzabsonderungsrecht erworben hat.«

Normenkette:

InsO § 48 § 129 § 131 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. August 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. mbH (fortan: Schuldnerin). Die beklagte -bank hatte der Schuldnerin drei Betriebsmittelkredite und ein Darlehen gewährt, aus denen ihr im Mai 2000 eine Gesamtforderung von über 700.000 DM zustand. Deren Fälligkeit ist zwischen den Parteien streitig. Zur Sicherung hatte die Schuldnerin eine Werklohnforderung gegen ihren Bauherrn M. (fortan: Drittschuldner) an die Beklagte abgetreten. In Nr. 4 des Sicherungsabtretungsvertrags vom 13./14. März 1997 haben die Parteien folgendes vereinbart: