BGH - Urteil vom 29.07.2021
IX ZR 94/19
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZI 2021, 990
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 328 O 509/14
OLG Hamburg, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 57/18

Anfechtbarkeit der Zahlung eines Insolvenzschuldners auf die Verbindlichkeit einer GmbH an den Zuwendungsempfänger als unentgeltliche Leistung; Hemmung der Verjährung des Rückgewähranspruchs

BGH, Urteil vom 29.07.2021 - Aktenzeichen IX ZR 94/19

DRsp Nr. 2021/13074

Anfechtbarkeit der Zahlung eines Insolvenzschuldners auf die Verbindlichkeit einer GmbH an den Zuwendungsempfänger als unentgeltliche Leistung; Hemmung der Verjährung des Rückgewähranspruchs

1. Ist die Anfechtbarkeit der Zahlung eines Insolvenzschuldners gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO aF nach deutschem Recht zu beurteilen, gilt dies auch für die Frage der Verjährung des entsprechenden Rückgewähranspruchs.2. Art. 13 EuInsVO aF und Art. 12 Abs. 1 Buchst. b Rom-I-VO sind dahin auszulegen, dass das nach der zuletzt genannten Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht auch für die Zahlung maßgebend ist, die ein Dritter zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei leistet, wenn diese Zahlung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als Handlung, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, angefochten wird.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. April 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand