BGH - Urteil vom 18.07.2002
IX ZR 480/00
Normen:
KO § 30 Nr. 1 Alt. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1774
BB 2002, 1774
DB 2003, 501
DZWIR 2003, 31
KTS 2003, 134
MDR 2002, 1454
NJW 2002, 3252
NJW 2002, 3252
WM 2002, 1808
WM 2002, 1808
ZIP 2002, 1540
ZInsO 2002, 876
ZVI 2002, 280
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Anfechtbarkeit der Zahlung von Anwaltshonorar für Sanierungsbemühungen eines Rechtsanwalts

BGH, Urteil vom 18.07.2002 - Aktenzeichen IX ZR 480/00

DRsp Nr. 2002/11553

Anfechtbarkeit der Zahlung von Anwaltshonorar für Sanierungsbemühungen eines Rechtsanwalts

»Beauftragt der spätere Gemeinschuldner einen Rechtsanwalt mit Sanierungsbemühungen, so ist die Zahlung des Honorars anfechtbar, wenn sie erst fast zwei Monate nach Fälligkeit und nach Zahlungseinstellung erfolgt.«

Normenkette:

KO § 30 Nr. 1 Alt. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der P. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Am 1. Oktober 1996 beauftragte die Gemeinschuldnerin den Beklagten zu 3) (im folgenden: Beklagten), einen Rechtsanwalt, ihr bei der Sanierung behilflich zu sein. Sie sagte ihm hierfür ein Pauschalhonorar in Höhe von 55.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt 63.250 DM) zu, das am 30. Juli 1997 fällig sein sollte. Die von dem Beklagten bis zum 20. September 1997 entfalteten Sanierungsbemühungen scheiterten an diesem Tage. Am 22. September 1997 zahlte die Gemeinschuldnerin an den Beklagten das vereinbarte Honorar. Am darauffolgenden Tag stellte sie wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Konkursantrag, der zur Eröffnung des Verfahrens führte.