Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der P. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Am 1. Oktober 1996 beauftragte die Gemeinschuldnerin den Beklagten zu 3) (im folgenden: Beklagten), einen Rechtsanwalt, ihr bei der Sanierung behilflich zu sein. Sie sagte ihm hierfür ein Pauschalhonorar in Höhe von 55.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt 63.250 DM) zu, das am 30. Juli 1997 fällig sein sollte. Die von dem Beklagten bis zum 20. September 1997 entfalteten Sanierungsbemühungen scheiterten an diesem Tage. Am 22. September 1997 zahlte die Gemeinschuldnerin an den Beklagten das vereinbarte Honorar. Am darauffolgenden Tag stellte sie wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Konkursantrag, der zur Eröffnung des Verfahrens führte.
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