OLG Saarbrücken - Urteil vom 22.05.2014
4 U 99/13
Normen:
InsO § 55 Abs. 2; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2014, 2219
NZI 2014, 6
NZI 2014, 804
ZIP 2014, 1791
ZInsO 2014, 1914
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 513/12

Anfechtbarkeit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zur Vorfinanzierung von Insolvenzgeld

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 4 U 99/13

DRsp Nr. 2014/14053

Anfechtbarkeit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zur Vorfinanzierung von Insolvenzgeld

1. Die Übertragung des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse an den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch das Insolvenzgericht stellt keine hinreichend bestimmte Ermächtigung zur Begründung von Masseschulden in analoger Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO dar. 2. Im Rahmen der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld vom vorläufigen Insolvenzverwalter an eine Rentenversicherungsanstalt gezahlte Sozialversicherungsbeiträge unterliegen auch dann der Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO, wenn diese (bzw. die Rückforderung) bei der Zahlung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23.05.2013 (Aktenzeichen 4 O 513/12) abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.821,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 und 807,80 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.