BGH - Urteil vom 06.05.1997
IX ZR 147/96
Normen:
AnfG § 1 ; ZPO § 852 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR AnfG § 1 Rechtshandlung 1
BGHR BGB § 826 Gläubigerbenachteiligung 1
BGHR ZPO § 852 Abs. 1 Anfechtung 1
DNotZ 1998, 827
FamRZ 1997, 1001
InVo 1997, 298
JuS 1998, 85
KTS 1997, 634
MDR 1997, 880
NJW 1997, 2384
WM 1997, 1407
ZEV 1997, 345
ZIP 1997, 1302
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Anfechtbarkeit des Unterlassens der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

BGH, Urteil vom 06.05.1997 - Aktenzeichen IX ZR 147/96

DRsp Nr. 1997/5250

Anfechtbarkeit des Unterlassens der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

»Das Unterlassen der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs unterliegt selbst dann nicht der Gläubigeranfechtung, wenn der Berechtigte - zusammen mit dem späteren Erben - zum Zweck der Benachteiligung seiner Gläubiger den Erblasser dazu bewogen hat, einen anderen als Erben einzusetzen und ihm selbst auch das Pflichtteilsrecht grundlos zu entziehen.«

Normenkette:

AnfG § 1 ; ZPO § 852 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Den Klägern steht ausweislich eines vollstreckbaren Schuldtitels gegen D. v. R. eine Forderung von 45.836,99 DM zu. Dessen am 7. März 1993 verstorbene Mutter hat durch Testament vom 21. Juli 1992 die verklagte Ehefrau des Schuldners zur alleinigen Erbin eingesetzt und durch Nachtrag vom.28. September 1992 bestimmt, daß sie ihrem Sohn auch den Pflichtteil entziehe, "... weil er mit seinen betrügerischen Geschäften im Zusammenhang mit der H. Ltd. auch meine Gelder beiseite geschafft" habe. Der Schuldner ist durch Urteil des Landgerichts Stade vom 16. Mai 1994 wegen Untreue rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden, weil er an einem Kapitalanlagemodell mitgewirkt hat, bei dem eine Vielzahl von Anlegern geschädigt worden sind.