BGH - Urteil vom 09.02.2006
IX ZR 121/03
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 937
BKR 2008, 23
DB 2006, 1208
MDR 2006, 1314
NJW-RR 2006, 1062
NZI 2006, 345
WM 2006, 816
ZIP 2006, 818
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 04.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 116/02
LG Oldenburg, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3547/01

Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage

BGH, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen IX ZR 121/03

DRsp Nr. 2006/10818

Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage

»Der Gläubiger, der gegenüber der Forderung des Schuldners aus einem gegenseitigen Vertrag mit einem abgetretenen Anspruch aufrechnet, der aus einem gegenseitigen Vertrag des Zedenten mit dem Schuldner stammt, hat die Aufrechnungslage inkongruent erlangt.«

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. AG (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte sich bereits im Sommer 1999 in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Im Juli 1999 traf der Geschäftsführer der Beklagten, der die Schuldnerin übernehmen wollte, mit deren Aktionären eine als "Letter of Intent" bezeichnete Vereinbarung (fortan auch: Vereinbarung), nach der ihm oder einer von ihm zu benennenden Gesellschaft 51 % der Aktien der Schuldnerin übertragen werden sollten. Im Gegenzug sollte er zur Stützung des Eigenkapitals der Schuldnerin 3 Mio. DM in deren sonstige Rücklagen (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) zahlen. Nr. 3 der Vereinbarung lautet: