OLG Rostock - Urteil vom 11.06.2014
6 U 17/13
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 427/10

Anfechtbarkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Abwendung der ZwangsvollstreckungAnforderung an die Feststellung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

OLG Rostock, Urteil vom 11.06.2014 - Aktenzeichen 6 U 17/13

DRsp Nr. 2014/12605

Anfechtbarkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Anforderung an die Feststellung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

1. Die Zahlung aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist keine inkongruente Leistung, wenn sie außerhalb des 3-Monats-Zeitraums des § 131 InsO erfolgt. 2. Die Empfängerin einer Zahlung hat Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht, wenn sie von Umständen wusste, die auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin hindeuten. Solche Umstände liegen insbesondere vor, wenn unter dem Druck eines Vollstreckungstitels und einer Ratenzahlungsvereinbarung nur verzögert gezahlt wird und weitere Forderungen der Gläubigerin aus anderen Warenlieferungen nicht beglichen werden.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26.03.2013, Az. 7 O 427/10, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.050,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Gründe:

I.