BGH - Urteil vom 10.06.2021
IX ZR 157/20
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 652 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 1665
DB 2021, 1941
DZWIR 2021, 516
NJW-RR 2021, 1215
NZI 2021, 883
WM 2021, 1380
ZIP 2021, 1503
ZInsO 2021, 1977
Vorinstanzen:
OLG München, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 5018/19
LG Memmingen, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 1624/18

Anfechtbarkeit einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners i.R.d. Insolvenzverfahrens; Abhängen der Entstehung eines Provisionsanspruchs des Maklers vom Zustandekommen des Hauptvertrags i.R.e. Schneeballsystems für die Vermittlung von Service-Paketen

BGH, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen IX ZR 157/20

DRsp Nr. 2021/10542

Anfechtbarkeit einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners i.R.d. Insolvenzverfahrens; Abhängen der Entstehung eines Provisionsanspruchs des Maklers vom Zustandekommen des Hauptvertrags i.R.e. Schneeballsystems für die Vermittlung von Service-Paketen

Zahlt ein Schuldner vereinbarungsgemäß Maklerlohn für die Vermittlung von Verträgen, stellt die Zahlung der sich an der Höhe der in den Hauptverträgen vereinbarten Vergütung orientierenden Provision keine unentgeltliche Leistung dar, auch wenn die Hauptverträge zivilrechtlich anfechtbar sind oder die Kunden des Schuldners verlangen könnten, schadensersatzrechtlich so gestellt zu werden, als ob die Verträge nicht geschlossen worden seien, weil der Schuldner sie bei Abschluss der Verträge betrogen hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 2020 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 750,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2015 verurteilt worden ist.