BGH - Urteil vom 17.06.2010
IX ZR 134/09
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 130 Abs. 2; InsO § 131 Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 174/08
AG Bochum, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 83 C 179/08

Anfechtbarkeit einer vom Arbeitgeber über dessen Vermögen geleisteten Zahlung der Arbeitnehmeranteile von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle; Objektive Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung der Arbeitnehmeranteile

BGH, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen IX ZR 134/09

DRsp Nr. 2010/12035

Anfechtbarkeit einer vom Arbeitgeber über dessen Vermögen geleisteten Zahlung der Arbeitnehmeranteile von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle; Objektive Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung der Arbeitnehmeranteile

1. Nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 5. November 2009 (IX ZR 233/08, ZIP 2009, 2301 f Rn. 8 ff] kann die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden. Danach kann die objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 I InsO) auch hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile nicht verneint werden. 2. Hat ein Schuldner Zahlungen auf einen von einem Gläubiger erzeugten Druck hin erbracht, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorstehe, sind diese Zahlungen deshalb als inkongruente Deckungen gemäß § 131 I InsO anfechtbar. Fällt eine Zahlung in den von § 131 I Nr. 2 InsO geschützten Zeitraum, greift die Anfechtung durch, weil die Schuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 140 I InsO) zahlungsunfähig war. Ist eine Zahlung in dem letzten Monat vor Insolvenzantragstellung erfolgt, ist diese auch nach § 131 I Nr. 1 InsO anfechtbar, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf.