BGH - Urteil vom 09.06.2005
IX ZR 152/03
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1592
BGHReport 2005, 1285
DB 2005, 2073
DZWIR 2005, 432
KTS 2006, 61
MDR 2005, 1312
NJW-RR 2005, 1575
NZI 2005, 497
WM 2005, 1474
ZIP 2005, 1243
ZIV 2005, 359
ZInsO 2005, 766
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 13.06.2003
LG Hamburg, vom 24.01.2003

Anfechtbarkeit einer vor Fälligkeit bewirkten Zahlung des Insolvenzschuldners

BGH, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 152/03

DRsp Nr. 2005/10141

Anfechtbarkeit einer vor Fälligkeit bewirkten Zahlung des Insolvenzschuldners

»a) Eine Zahlung durch Banküberweisung, die beim Gläubiger früher als fünf Bankgeschäftstage vor Fälligkeit eingeht, ist als inkongruent anzusehen. b) Eine wegen verfrühter Leistung inkongruente Zahlung benachteiligt die Gläubiger in voller Höhe, wenn noch vor Eintritt der Fälligkeit ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist.«

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. K. T. GmbH, das auf Antrag der Schuldnerin am 1. Juli 2000 eröffnet worden ist. Er verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Sozialversicherungsbeiträgen, welche die Schuldnerin für ihre bei der Beklagten krankenversicherten Arbeitnehmer an diese abgeführt hat.

Nach der Satzung der Beklagten werden Sozialversicherungsbeiträge spätestens am 15. des Folgemonats fällig. Die Schuldnerin leistete auf die für März 2000 geschuldeten Beiträge durch Banküberweisung am 5. April 2000 eine Zahlung in Höhe von 219.445 DM, auf welche die Beklagte nach Endabrechnung der zugrundeliegenden Löhne 1.040 DM erstattete.