OLG Dresden - Urteil vom 25.02.1999
4 U 455/98
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 1999, 239
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 4406/97

Anfechtbarkeit einer Zahlung in der Gesamtvollstreckung

OLG Dresden, Urteil vom 25.02.1999 - Aktenzeichen 4 U 455/98

DRsp Nr. 2005/20654

Anfechtbarkeit einer Zahlung in der Gesamtvollstreckung

1. Eine Zahlung durch den Gemeinschuldner ist, auch wenn sie als inkongruente Deckung zu werten ist, nicht anfechtbar, wenn sie lediglich zum Austausch zweier ungesicherter Gläubiger geführt und auch keine Auswirkungen auf die Quote der Gesamtvollstreckungsgläubiger hatte.2. Der Gesamtvollstreckungsverwalter trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein anderweitiger Mitteleinsatz denkbar war und dass es zu einer für die Gläubiger nützlichen Mittelverwendung gekommen wäre.

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 02.08.1995 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Fa. R M GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er fordert von der Beklagten im Wege der Anfechtung nach §§ 10 Abs. 1 GesO, 37 KO analog Rückzahlung eines am 24.02.1995 an die Beklagte von einem Konto der Schuldnerin bei der Volksbank S überwiesenen Betrags i.H.v. 84 261,66 DM. Im Einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: