OLG Dresden - Urteil vom 30.12.1998
4 U 873/98
Normen:
KO § 33 ; GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
InVo 1999, 108
ZInsO 1999, 110
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 6101/96

Anfechtbarkeit einer Zahlung wegen inkongruenter Deckung

OLG Dresden, Urteil vom 30.12.1998 - Aktenzeichen 4 U 873/98

DRsp Nr. 2005/20658

Anfechtbarkeit einer Zahlung wegen inkongruenter Deckung

1. Das Einräumen einer inkongruenten Deckung kann ein wesentliches Beweisanzeichen dafür darstellen, dass der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit hätte erkennen können.2. Die Anfechtungsmöglichkeiten der GesO wegen Kenntnis der Zahlungseinstellung sind nicht auf Rechtshandlungen, die in einem bestimmten Zeitraum vor der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens vorgenommen werden, beschränkt. § 33 KO ist nicht entsprechend anwendbar.

Normenkette:

KO § 33 ; GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag der Beklagten vom 01.06.1995 am 02.10.1995 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Malermeisters R H in W . Bereits im Januar 1993 stellte die Beklagte wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 59 434,69 DM einen ersten und am 24.10.1994 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. rund 112 000,00 DM einen zweiten Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Beide Anträge wurden zurückgenommen, nachdem der Schuldner die jeweilige Forderung der Beklagten beglichen hatte.

Mit der Klage verfolgt der Kläger Anfechtungsansprüche wegen Leistungen des späteren Schuldners auf Sozialversicherungsbeitragsforderungen der Klägerin im Zeitraum vom 23.12.1993 bis 06.06.1995.