1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Veräußerung des Pkw Renault Twingo und des näher bezeichneten Anhängers durch den Zeugen D. an die Beklagte durch die Kaufverträge vom jeweils 2. Dezember 2000 zu Recht stattgegeben. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).
a) Der Klageanspruch ist gemäß § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AnfG begründet. Insoweit steht zunächst außer Streit, dass der Kläger grundsätzlich anfechtungsberechtigt im Sinne des § 2 des ist (vollstreckbarer Schuldtitel und keine vollständige Befriedigung). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht aber auch die Voraussetzungen des Anfechtungsgrundes gemäß § Abs. zutreffend bejaht.
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