BGH - Urteil vom 11.11.1993
IX ZR 257/92
Normen:
KO § 31 Nr. 1, § 37 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR KO § 29 Gläubigerbenachteiligung 10
BGHR KO § 31 Nr. 1 Benachteiligungsabsicht 5
BGHR KO § 37 Abs. 1 Rückgewähranspruch 3
BGHZ 124, 76
DB 1994, 668
DRsp IV(438)269a
KTS 1994, 242
MDR 1994, 468
NJW 1994, 449
WM 1994, 171
ZIP 1994, 40
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Anfechtbarkeit eines Vertrages; Umfang des Rückgewähranspruchs

BGH, Urteil vom 11.11.1993 - Aktenzeichen IX ZR 257/92

DRsp Nr. 1994/1259

Anfechtbarkeit eines Vertrages; Umfang des Rückgewähranspruchs

»1. Ein umfassender Vertrag, durch den einem Beteiligten für den Fall seiner Insolvenz Vermögensnachteile auferlegt werden, die über die gesetzlichen Folgen hinausgehen und nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten sind, kann insoweit konkursrechtlich anfechtbar sein. 2. Ist ein Vertrag nur wegen einer einzelnen, gläubigerbenachteiligenden Klausel anfechtbar, so kann Rückgewähr auch so zu leisten sein, wie wenn er ohne die Klausel abgeschlossen worden wäre.«

Normenkette:

KO § 31 Nr. 1, § 37 Abs. 1 ;

Tatbestand: