OLG Thüringen, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 152/05
LG Meiningen, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen HKO 125/02
Anfechtbarkeit mehrerer Rechtshandlungen
BGH, Beschluß vom 14.12.2006 - Aktenzeichen IX ZR 22/06
DRsp Nr. 2007/2326
Anfechtbarkeit mehrerer Rechtshandlungen
1. Bei mehreren Rechtshandlungen ist grundsätzlich jede auf ihre Anfechtbarkeit zu prüfen (BGH - IX ZR 138/99 - 211.03.2000; BGH - IX ZR 115/99 - 07.02.2002). 2. Anfechtungsrechtlich selbständig zu erfassen sind auch mehrere Rechtshandlungen, die gleichzeitig vorgenommen werden oder sich wirtschaftlich ergänzen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2ZPO).
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