BGH - Beschluß vom 14.12.2006
IX ZR 22/06
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 130 ;
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 152/05
LG Meiningen, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen HKO 125/02

Anfechtbarkeit mehrerer Rechtshandlungen

BGH, Beschluß vom 14.12.2006 - Aktenzeichen IX ZR 22/06

DRsp Nr. 2007/2326

Anfechtbarkeit mehrerer Rechtshandlungen

1. Bei mehreren Rechtshandlungen ist grundsätzlich jede auf ihre Anfechtbarkeit zu prüfen (BGH - IX ZR 138/99 - 211.03.2000; BGH - IX ZR 115/99 - 07.02.2002). 2. Anfechtungsrechtlich selbständig zu erfassen sind auch mehrere Rechtshandlungen, die gleichzeitig vorgenommen werden oder sich wirtschaftlich ergänzen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 130 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).