OLG Dresden - Urteil vom 23.12.2008
13 U 1672/07
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143; SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2; ZPO § 529; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 292 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 3; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 819 Abs. 1; BGB § 994; BGB § 995;
Fundstellen:
NZI 2009, 392
OLGReport-Dresden 2009, 395
ZIP 2009, 1173
ZInsO 2009, 1014
ZVI 2009, 210
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 07.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 368/06

Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen des Schuldners; Rechtsstellung des Empfängers einer mittelbaren Zuwendung

OLG Dresden, Urteil vom 23.12.2008 - Aktenzeichen 13 U 1672/07

DRsp Nr. 2009/7073

Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen des Schuldners; Rechtsstellung des Empfängers einer mittelbaren Zuwendung

1. Eine durch eine mittelbare Zuwendung des Schuldners bewirkte gläubigerbenachteiligende Vermögensverminderung kann auch darin liegen, dass dieser selbst einen Anspruch auf das dem Dritten Zugewandte gegen seinen Leistungsmittler hatte und er diesen Anspruch mit der Leistung an den Dritten verliert. 2. Der Empfänger einer mittelbaren Zuwendung kann, wenn sowohl über das Vermögen seines Schuldners wie auch über das Vermögen des Leistungsmittlers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, gegenüber beiden Insolvenzmassen Anfechtungsansprüchen ausgesetzt sein; im Ergebnis muss er die Leistung jedoch nur einmal zurückgewähren. 3. Die mit der Anfechtung im Zuwendungsverhältnis verbundene Folge konkurrierender Anfechtungsansprüche ist auf Rechtsfolgeebene zu lösen. 4. Gegen die Anfechtung im Zuwendungsverhältnis nach § 134 Abs. 1 InsO kann der Empfänger der unentgeltlichen Leistung eine Zahlung im Valutaverhältnis gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO, 818 Abs. 3 BGB einwenden. Ob daneben die Zahlung im Valutaverhältnis als Aufwendung für die mit dem Anfechtungsrecht belastete Leistung nach §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 288 Abs. 1, 292 Abs. 1, 994, 995 BGB gelten kann, lässt der Senat offen.

Tenor: