LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.01.2019
3 Sa 309/18
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. S. 1; BGB § 117;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1568 e/17

Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen im InsolvenzverfahrenAnfechtbarkeit verschleierter SchenkungenArbeitsentgelt als nicht anfechtbare entgeltliche Leistung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 309/18

DRsp Nr. 2021/11948

Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen im Insolvenzverfahren Anfechtbarkeit "verschleierter Schenkungen" Arbeitsentgelt als nicht anfechtbare entgeltliche Leistung

1. Anfechtbar ist gem. § 134 Abs. 1 InsO eine unentgeltliche Leistung, soweit sie nicht vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Unentgeltlich ist eine Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht. 2. Die bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung ist eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO. Dies betrifft auch die Fälle von "verschleierten Schenkungen", bei denen ein entgeltliches Rechtsgeschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde, um die Freigebigkeit zu verdecken. Dabei ist dieses "entgeltliche" Rechtsgeschäft als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig und nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. 3. Entgeltlich ist eine Leistung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder es jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein soll. Arbeitsentgelt ist in der Regel eine entgeltliche Leistung, selbst wenn die Arbeitsleistung fehlerhaft war, nicht kontrolliert wurde oder einem Außenstehenden nicht erkennbar war.

Tenor