OLG Braunschweig - Urteil vom 10.11.2011
8 U 199/10
Normen:
BGB § 166 Abs. 1; BGB § 185; BGB § 362 Abs. 2; BGB § 631 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 140 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 143 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2 S1;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 200/08

Anfechtbarkeit von Direktzahlungen des Auftraggebers an Nachunternehmer der Insolvenzschuldnerin

OLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 8 U 199/10

DRsp Nr. 2012/18426

Anfechtbarkeit von Direktzahlungen des Auftraggebers an Nachunternehmer der Insolvenzschuldnerin

Eine zur Vorsatzanfechtung berechtigende Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn der Auftraggeber aufgrund einer Vereinbarung mit der späteren Insolvenzschuldnerin in Kenntnis ihres Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes eine Direktzahlung an Nachunternehmer der Insolvenzschuldnerin leistet. Diesen kommt im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Insolvenzschuldnerin keine Erfüllungswirkung zu, wenn der Insolvenzverwalter die Direktzahlungsvereinbarung anficht. Auf die Frage, ob die Ausführung des Werkvertrages erst infolge der vom Auftraggeber geleisteten Direktzahlung möglich geworden ist, kommt es nicht an. Ein hypothetischer Kausalverlauf ist im Rahmen des Anfechtungsrechtes nicht zu berücksichtigen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 07. Dezember 2010 - 8 O 200/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79.792,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2006 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.